BERLINER PRO-KAT

Richtlinien zur Rassekatzenzucht

(Stand 15.05.2010)

I. Haltungsregeln
1. Jedes Mitglied des BPK ist gehalten, seinen Katzen freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen
innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, daß sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, frei mit ihren Menschen zu leben. Eine Käfighaltung ist keine artgerechte Katzenhaltung und ist daher verboten.

2. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintier-arztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischenGründen zeitweise separiert werden müssen, benö-tigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine artgerechte, hygienische Unterbringung, für die zu sorgen ist.

3. Parasitenbefall sowie infektiöse Krankheiten wie Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose, Bauch-wassersucht, Pilzerkrankungen usw. sind dem BPK unverzüglich anzuzeigen. Der BPK ist berechtigt, eine Zwingersperre zu verfügen. Während der Dauer der Sperre darf der Katzenhalter mit seinen Tieren keine Ausstellung besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Katzen abgeben. Die Zwingersperre ist aufzuheben, wenn vom Katzenhalter ein tierärztliches Attest vorgelegt wird, daß der gesamte Tierbestand frei von übertragbaren Krankheiten ist, sofern dies nach den derzei-tigen medizinischen Erkenntnissen möglich ist. Die zuständigen Vereinsorgane sind verpflichtet, alle Angaben vertraulich zu behandeln.

4. Pflicht der Mitglieder des BPK ist es, ihre Katzen regelmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopenie) und Katzenschnupfen impfen zu lassen. Des weiteren wird den Vereinsmitgliedern die Impfung ihrer Katzen gegen Leukose, FIP und Chlamydien empfohlen.

5. Die Ernährung der Katze muß ihren Bedürfnissen angepaßt sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.

6. Das Amputieren der Krallen ist nicht gestattet.

7. Der BPK ist berechtigt, bei ihren Vereinsmitgliedern Haltungs- und Zwingerkontrollen durchzuführen.

8. Die Ausführungsregeln zum Tierschutz in der jeweiligen Form sind als Mindestanforderung für alle Mitglieder der BPK bindend.

9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Haltungs- und Zuchtrichtlinien des BPK erhält das betreffende Mit-glied eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen. Läßt das Mitglied diese Frist verstreichen oder liefert keine ausreichende Begründung für das bemängelte Verhalten, spricht der Verein einen Verweis aus und setzt ein Bußgeld fest. Im Rahmen dieses Verweises erhält das Mitglied nochmals die Aufforderung zu Beseitigung des Mißstandes innerhalb einer bestimmten Frist. Bei wieder-holter Nichtbeachtung kann der Ausschluß aus dem BPK erfolgen.

10. Bußgelder, die durch den Vorstand festgesetzt wurden, sind auf das Vereinskonto zu leisten. Die Höhe wird individuell - je nach Schwere des Fehlverhaltens - festgesetzt, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.000.-- €. Der BPK leitet diese Bußgelder an eine Tierschutzorganisation weiter.

II. Zuchtregeln

1. Allgemeines
1.1 Es wird von den Züchtern des BPK erwartet, daß sie sich jeglicher Vermehrungszucht enthalten.
Ziel der Katzenzucht ist vielmehr, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse oder Farbe anzustreben und gesunde, auf den Menschen geprägte Jungtiere aufzuziehen.

1.2 Die Auslegungen des § 11b des TSchG (Gutachten zum Verbot von Qualzucht) sind als Grundlage züchterischen Handelns zu beachten. Die geforderten Zuchtdokumentationen des BPK sind zu führen und auf Anforderung des Vereins in Kopie vorzulegen.

1.3 Die Zucht von Manx, Cymric, kurilen Bobtails und Folds aller Rassen ist verboten. Die Zucht mit Katzen, deren Farbe durch das dominante Weiß (W-Gen) bestimmt wird, ist bis auf weiteres mit der Auflage erlaubt, dass die Hörfähigkeit der Elterntiere durch einen audiometrischen Test nachgewiesen werden muss, beim Nachwuchs reicht wie bisher der einfache ärztliche Nachweis der Hörfähigkeit.
Ebenso ist es verboten mit Katzen zu züchten, bei denen Defekte auftreten, die im Gutachten zur Auslegung des § 11b TSchG benannt werden.

1.4 Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander sind untersagt. Die Verpaarungen von Abessi-niern X Somali, Siamesen X Balinesen (Javanesen) und Orientalisch Kurzhaar X Mandarin gelten als rasse-gleich. Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen Katzen ist vorher beim BPK unter Angabe der Gründe zu beantragen.

1.5 Geschwisterverpaarungen sind nicht zulässig. Die Rückkreuzung auf ein Elternteil bzw. eine Halbge-schwisterverpaarung ist nur einmal in drei Generationen zulässig. Die Vorfahrenreihe (Paarungspartner, Eltern, Großeltern) muß mindestens aus 11 verschiedenen Tieren bestehen.

1.6 Alle in der Zucht auftretenden Defekte, insbesondere die, die im Gutachten des § 11b TSchG benannt werden, (siehe dort) sind aus der Zucht zu nehmen und rechtzeitig zu kastrieren. Jungtiere mit o.g. Defekten dürfen nur mit der Auflage der Kastration als Liebhabertiere weitergegeben werde.

1.7 Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen ihre Rassereinheit durch Vorlage einer Ahnentafel mit mindes-tens drei Generationeneines anerkannten Vereins nachweisen.

1.8 Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen vor der Verpaarung auf einer internationalen Katzenausstel-lung in der offenen Klasse mindestens mit der Formnote "vorzüglich" bewertet worden sein.

1.9 Grundsätzlich wird die Kennzeichnung aller Zuchtkatzen durch setzen eines Chips empfohlen, für Zuchtkatzen/kater, mit denen gem. Gutachten zum Verbot von Qualzucht nur aufgrund eines Gesund-heitstests gezüchtet werden darf, ist diese Kennzeichnung Pflicht.

1.10 Für die Zuchtberatung steht der Zuchtwart des BPK zur Verfügung. Er sollte von Mitgliedern ohne Zuchterfahrung sowie bei neuen Zuchtvorhaben unbedingt zu Rate gezogen werden.

1.11 Sämtliche Zuchtvorhaben, die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor dem Deckakt unter Angabe des Zuchtzieles beim Zuchtwart zu beantragen und bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

2. Zuchtkater
2.1 Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zum Decken anzunehmen, deren Besitzer in keinem Zuchtverband Mitglied ist, um die ungezielte Vermehrung der Katzen zu vermeiden.

2.2 Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, wenn keine seiner Katzen an einer ansteckenden Krankheit leidet und der Deckkater selbst gesund, parasitenfrei und ausreichend geimpft ist.

2.3 Es ist dem Deckkaterhalter nur gestattet, Katzen zum Decken anzunehmen, die als rassegleich gelten.

2.4 Eine Verpflichtung des Deckkaterhalters zur Annahme einer Katze zum Decken besteht nicht.

2.5 Der Deckkaterhalter hat zu gewährleisten, daß jede zur Deckung vorgesehene Katze ausschließlich von einem Kater gedeckt wird.

2.6 Ist eine Paarung vereinbart und zustandegekommen, so ist der Katerhalter verpflichtet, eine Deck-bescheinigung auszustellen, der eine Fotokopie der Ahnentafel des Katers beizufügen ist, es sei denn, diese liegt dem Zuchtbuchamt bereits vor.

2.7 Bei Deckung durch Kater anderer Vereine kann das Deckformular des betreffenden Vereins verwandt werden, sofern die darauf enthaltenen Angaben mindestens denen des Deckformulars des BPK entsprechen.

2.8 Sollte die Deckung ohne Erfolg geblieben sein, so muß der Katzenhalter dies dem Katerhalter innerhalb von sechs Wochen mitteilen, um seinen Anspruch auf eine zu gewährende kostenlose Nachdeckung nicht zu verlieren.

3. Zuchtkatze
3.1 Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 12. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Es wird empfohlen, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.

3.2 Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgter Deckung drei Wochen lang keinen Kontakt zu deckungsfähigen Katern haben. Kater, die kas-triert wurden, sind noch ca. einen Monat nach der Kastration deckungsfähighig.

3.3 Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie selbst ausreichend geimpft, gesund und parasitenfrei ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

3.4 Jede Katze darf innerhalb von zwei Kalenderjahren drei Würfe aufziehen. Eine erneute Verpaarung darf frühestens drei Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen.

4. Abgabe von Tieren
4.1 Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden.

4.2 Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel und der Impfpass mit der Bestätigung des vollen Impfschutzes gegen Katzenseuche (Panleukopenie) und Katzenschnupfen auszuhändigen, Parasiten-freiheit ist zu gewährleisten.

4.3 Erkrankte Tiere oder Tiere, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund befunden worden sind.

4.4 Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Zwecke, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen sowie als Versuchstiere oder Lebendfutter, ist verboten und führt zum sofortigen Ausschluß aus dem BPK.

III. Allgemeine Verfahrensregeln

1. Namensschutz
1.1 Der BPK führt ein Namensschutzbuch, in das jeder Züchter durch Antrag, spätestens bei Meldung seines ersten Wurfes, seinen Züchternamen als Präfix (Vorsilbe) oder Suffix (angehängte Silbe) eintragen lassen muss. Der Züchername wird in einer überregionalen Namensschutzkartei geschützt.

1.2 Jedes Mitglied darf nur einen Züchterchternamen registrieren lassen. Er gilt für alle Jungtiere, die in seinem Zwinger geboren werden. Es ist keinem Vereinsmitglied erlaubt, seinen Züchternamen oder einen Zweitnamen in einem anderen Verein registrieren zu lassen. Personen, die in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben,können ebenfalls nur einen Zwingernamen beantragen.

1.3 Die Eintragung in das Namensschutzbuch ist gebührenpflichtig.

2. Ahnentafeln
2.1 Der BPK führt ein Zuchtbuch, in das jedes Mitglied alle Jungtiere seiner Katzen eintragen lassen muss. Eintragungsnachweis ist die Ahnentafel. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

2.2 Dem Antrag auf Eintragung jedes lebenden Wurfes in das Zuchtbuch sind, sofern sie nicht bereits dem Zuchtwart vorliegen, folgende Unterlagen beizufügen:
die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung, vom Kater- und Katzenhalter unterzeichnet,
lesbare Fotokopien der Elternahnentafeln,
lesbare Fotokopien der Bewertungsurkunden,
ein Verrechnungsscheck über die fälligen Gebühren oder ein Zahlungsnachweis der Gebühren auf das Konto der BPK.

2.3 Die Einsendung des Antrages auf Ahnentafeln muß spätestens 8 Wochen (bei Maskenkatzen
12 Wochen) nach der Geburt erfolgt sein.

2.4 Die Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt mit fortlaufender Numerierung. Bezüglich der Rasse- und Farbnummern gelten die internationalen Regeln europäischer und amerikanischer Standards.
Der Antragsteller trägt die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bezüglich Rasse, Farbe und des Geschlechts der Jungtiere.

2.5 Ist eine Ahnentafel aufgrund unrichtiger Angaben zu berichtigen, so ist die Ahnentafel nur vom Zuchtbuchamt Beifügung des fehlerhaften Originals gebührenpflichtig umzuschreiben. Eigenmächtige Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sind nicht zulässig.

2.6 Es wird empfohlen, Katzennamen eines Wurfes mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen zu lassen.

2.7 Die Ahnentafel des BPK enthält neben den persönlichen Daten der einzutragenden Katze vier Generationen der Vorfahren.

2.8 Wenn weniger als drei Generationen der Ahnen ordnungsgemäß registriert sind bzw. wenn weniger als drei Generationen der Ahnen derselben Rasse angehören, erhält die Ahnentafel den Zusatz "Experi-mental". Ist in einer Ahnentafel eine offensichtliche genetische Unmöglichkeit enthalten, so erhält auch hier die Ahnentafel den Zusatz "Experimental" sowie einen entsprechenden Vermerk.

3. Umschreibung
3.1 Ahnentafeln der Katzen, die bereits ordnungsgemäß bei einem anderen Verein registriert sind, wer-den nach Prüfung durch den Zuchtwart anerkannt, jedoch nur, soweit sie den geltenden Zuchtregeln entsprechen.

3.2 Wird eine Umschreibung gewünscht, so ist dies unter Beifügung der Originalahnentafel zu bean-tragen. Eine Namensänderung kann damit nicht verbunden werden. Die Umschreibung ist gebühren-pflichtig.

3.3 Für Katzen, die ohne anerkannte Ahnentafel erworben wurden, kann eine Eintragungsbescheinigung (Form der Ahnentafel) beantragt werden, dies gilt jedoch nur, soweit auf einer internationalen Katzen-ausstellung für diese Katze mindestens die Formnote "vorzüglich" vergeben wurde.

3.4 Aus dem gestellten Antrag muß eine genaue Beschreibung nach Geschlecht, Rasse, Farbe sowie das ungefähre Geburtsdatum ersichtlich sein. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

4. Deckkaterverzeichnis
4.1 Der BPK führt ein Deckkaterverzeichnis, in das jedes Mitglied seinen Kater gebührenfrei aufnehmen lassen kann.

4.2 Zur Aufnahme in das Verzeichnis muss der Nachweis erbracht werden, dass der Kater einen leben-den Wurf gezeugt hat und auf einer internationalen Katzenausstellung mindestens die Formnote "V" (vorzüglich) in der offen Klasse erhalten hat.

5. Titel
5.1 Die auf internationalen Katzenausstellungen erworbenen Titel sind Bestandteil des Katzennamens und werden bei der Ausstellung von Ahnentafeln für die Nachkommen berücksichtigt. Folgende Titel dürfen geführt werden:
Champion/Premior
   nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CAC/CAP)
Internationaler Champion/Internationaler Premior
   nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACIB/CAPIB) unter zwei verschiedenen Richtern in zwei
   verschiedenen Ländern
Großer Internationaler Champion/Großer Internationaler Premior
   nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CAGCI/CAGPI) unter zwei verschiedenen Richtern in zwei
   verschiedenen Ländern
Europa Champion/Europa Premior
   nach dreimaligem Erhalt der Anwartschaft (CACE/CAPE) unter drei verschiedenen Richtern in drei
   verschiedenen Ländern
Großer Europa Champion/Großer Europe Premior
   nach fünfmaligem Erhalt der Anwartschaft (CAGCE/CAGPE) unter drei verschiedenen Richtern in drei
   verschiedenen Ländern
World-Champion/World-Premior
   nach fünfmaligem Erhalt der Anwartschaft (CACM/CAPM) unter vier verschiedenen Richtern in drei
   verschiedenen Ländern

Dabei kann jede Auslandstitelanwartschaft durch drei Inlandstitelanwartschaften ersetzt werden.

5.2 Im Ausland erworbene Titelanwartschaften berechtigen, soweit sie in ein und dem selben Land erworben wurden, zum Führen des Champion-/Premiortitels mit der Bezeichnung des Landes, in dem die Anwartschaften erworben wurden (z. B. 1 x CAC, 1 x CACIB, 1 x CAGCI in den Niederlanden = NL-Champion).

5.3 Auf Ausstellungen, auf denen mehrere Bewertungen pro Tag für ein Tier möglich sind, werden pro Tier max. zwei Bewertungen am Tag anerkannt.

5.4 Auf Antrag stellt der BPK seinen Mitgliedern einen Nachweis über die erworbenen Titel aus. Dem Antrag sind die Zuchtbuchnummer des Tieres und lesbare Fotokopien der Bewertungsurkunden beizu-fügen, aus denen der veranstaltende Verein, das Ausstellungsdatum, der Ausstellungsort sowie der Name des jeweiligen Richters deutlich hervorgeht. Der Nachweis ist gebührenpflichtig.

Alle Ausnahmen von diesen Regeln benötigen die Zustimmung des Zuchtwarts und des Vorstands.

Mai 2016

Der Vorstand

Berliner Pro-Kat e. V. Wernerwerkdamm 26 13629 Berlin Tel. 030 / 38309033