BERLINER PRO-KAT

Grundlagen der Richterausbildung des BPK/DPK e. V.


Vorwort:

Der BPK/DPK e.V. hat gemeinsam mit internationalen Richtern bestehende Richtlinien überarbeitet und ein zeitgemäßes Regelwerk für Richterausbildung und Richterverhalten erstellt, in dem  Erfahrungen und Anregungen aus den letzten Jahren berücksichtigt wurden. Hierbei wurde größter Wert auf präzise Vorgaben gelegt, um mögliche Fehlinterpretationen und Missverständnisse zu verhindern. Dies soll ein klares Regelwerk für Kandidaten zur Richterausbildung sein, auf dessen Grundlage sich jeder Kandidat auf eine Richterlaufbahn vorbereiten kann.


1. Voraussetzungen für das Richterexamen

Um eine Richterprüfung ablegen zu dürfen, muss der Anwärter:

§ Mindestens 21 Jahre alt sein.

§  Mindestens 5 Würfe gezüchtet und 3 Jahre Zuchterfahrung haben und eine schriftliche Empfehlung
   seines Vereinsvorstandes vorlegen.

§ Ein Richterschüler-Vorexamen mit Erfolg abgelegt haben. Dabei müssen automatisch die
   Voraussetzungen des Vorexamens erfüllt sein, die vom Verband/Verein des Anwärters definiert
   wurden. Für Kandidaten des BPK/DPK e.V. besteht das Vorexamen aus 25 Fragen zur Katzenzucht,
   zum allgemeinen Ausstellungswesen und zu genetischem Basiswissen

§ Mindestens 15 Richterschülerzeugnisse in den Rassen- bzw. Varietätsgruppen haben, in denen das
   Examen abgelegt werden soll, unterzeichnet von mindestens 8 verschiedenen Richtern. Dabei
   müssen mindestens zwei Richterschülertätigkeiten bei  ausländischen Richtern im Ausland erfolgt
   sein. Für Nebenrassen sind Richterschülerzeugnisse erwünscht, aber nicht zwingend erfrorderlich, da
   sie -wenn überhaupt - nur selten auf Ausstellungen anzutreffen sind.
   Wurde ein Genetikseminar von mindestens 8 Std. absolviert, kann es ersatzweise für 3 inländische
   Richterschülerzeugnisse angerechnet werden. Das Genetikseminar wird jedoch nur anerkannt, wenn
   es von einem anerkannten Richter abgehalten wurde, der auch als Examinator auftreten könnte.

Für jedes Folgeexamen sind mindestens 5 weitere Richterschülerzeugnisse erforderlich, die von mindestens 3 verschiedenen Richtern unterzeichnet sein müssen. Ein erstes Examen muss spätestens 12 Monate nach dem letztdatierten Richterschülerzeugnis abgelegt werden.

Ein Antrag zur Prüfungszulassung soll 6 Wochen vor Prüfungstermin in schriftlicher Form dem eigenen und dem veranstaltendem Verein/Verband vorliegen.

Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen ( Vorexamen, Richterschülerzeugnisse für die Hauptrassen und falls vorhanden für Nebenrassen,theoretische Prüfung Teil 2 a + b), falls diese bereits abgelegt wurde)  für die entsprechende Prüfung beim Veranstalter eingereicht und spätestens am Examenstag auch den Examinatoren vorgelegt werden.

Sollten Prüfungen bei fremden Vereinen abgelegt werden, so ist ein Duplikat der Prüfungsanmeldung beim eigenen Verein zur Kenntnis einzureichen. Sofort nach der Prüfung, ist diesem auch das Ergebnis bekannt zu geben.

Die Prüfung muss von mindestens 2 Richtern abgenommen werden. Richter, die als Examinatoren auftreten, müssen mindestens 2 Jahre Richter in der zu prüfenden Rasse bzw. Varietät sein.

Für Examen sollte sich ein Anwärter nur bei Vereinen anmelden, die eine seriöse Richterausbildung ausdrücklich unterstützen. Auf keinen Fall darf der Anwärter Bedingungen als Ausgleich für Ausbildung oder Examen eingehen, weder für Geldleistungen noch für spätere Verpflichtung als Richter.
Vereine, die Interesse an gut ausgebildeten Richtern haben, werden die Ausbildung auch immer aktiv und kostenfrei unterstützen.

Die theoretische und die praktische Prüfung wird in der Regel nach dem GCCF-Standard abgelegt, hierüber sind alle - besonders ausländische - Examinatoren zu informieren. Eventuelle Abweichungen legt die Ausstellungsleitung zusammen mit den Prüfungsrichtern und dem Prüfungskandidaten vorab fest.

2. Die theoretische Prüfung

Die Theorieprüfung besteht aus 3 Teilen:

A) Allgemeine Teil

B) Farbprüfung

C) Rassen spezifischer Teil

Sie kann auf einer Ausstellung oder einem Examenstag eines anerkannten, eingetragenen Katzenvereins abgelegt werden.

zu A)
 
Dieser Teil besteht aus mindestens 20 allgemeinen Fragen zu Katzengenetik und der Richtertätigkeit auf Ausstellungen, die schriftlich zu beantworten sind
zu B)
Die Farbprüfungen müssen unabhängig davon, in welcher Rasse oder Farbe der rassenspezifische Teil begonnen wird, vorher abgelegt werden

Die Farbprüfung ist in die nachfolgenden 5 Farbgruppen unterteilt. Jede Gruppe ist mit mindestens 10 Fragen schriftlich abzuprüfen.

a. alle klassischen Farben und deren Tortievariationen

b. alle, Silver, Golden und  Smoke außer Tabby

c. alle Tabby

d. alle Particolor inkl. Harlekin und Van

e. alle Colourpoint mit und ohne weiß incl. sepia + mink.

Die Farbprüfungen sind einmalig und gelten auch für alle Haarkategorien bei Folgeexamen.

zu C)
Ein rassespezifischer Teil kann nur begonnen werden, wenn alle Farbprüfungen abgelegt sind, die diesen Teil betreffen.

Beispiele zur Erklärung:
Soll eine  Prüfung für BKH (alle Farben) abgelegt werden, so müssen zuvor auch alle Farbprüfungen abgelegt sein. Soll eine Prüfung für Siam abgelegt werden, müssen ebenfalls vorher alle Farbprüfungen a) bis e) abgelegt werden.


Der rassespezifische, theoretische Teil kann in den drei unter 4. aufgeführten Kategorien in deren Rassengruppen sowie einzeln geprüft werden. Die Prüfung in Gruppen  wird empfohlen.

Es darf jedoch maximal eine Rassengruppe pro Ausstellungswochenende abgelegt werden.

Für Hauptrassen sind mindestens 10 Fragen in schriftlicher Form erforderlich, für untergeordnete, in Klammern stehende Rassen genügen 5 Fragen

Nur maximal 30 % der Examen dürfen beim gleichen Verein oder beim gleichen Examinator abgelegt werden.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne zur Hilfenahme von Büchern oder anderer Hilfsmittel. Ein angemessener Zeitrahmen für die Beantwortung der Fragen wird von den Examinatoren festgelegt. Die Antworten werden durch die beiden Prüfungsrichter kontrolliert.

Die Prüfung ist bestanden, wenn 80 % der Fragen richtig beantwortet sind. Sind nur 70 % der Fragen richtig beantwortet, wird eine mündliche Nachprüfung erforderlich, die vor beiden Examinatoren eine Aufwertung des zuvor erlangten Prüfungsergebnisses darstellen muss. Sind weniger als 70 % der Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat ist im Detail im Gespräch zu informieren, welche seiner Antworten negativ bewertet wurden

Erst wenn der Anwärter den theoretischen Teil bestanden hat, darf er die praktische Prüfung ablegen.

Besteht ein Anwärter die Theorie nicht, darf er sie 2 mal wiederholen. Wird auch eine 3. Prüfung nicht bestanden, wird der Anwärter zu weiteren Prüfungen in dieser Kategorie nicht mehr zugelassen.

Eine endgültige Entscheidung treffen jedoch die Ausstellungsleitung, der Mitgliedsverein de Prüflings und die Examinatoren gemeinsam.

Generell sind Ausstellungsleitung und die Examinatoren vom Anwärter in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt.

3. Die praktische Prüfung

Die praktische Prüfung wird während einer internationalen Katzenausstellung im Richterraum absolviert. Sie wird abgelegt, um beurteilen zu können, ob der Anwärter die Katzen nach ihrem Standard beurteilen, vollständige Richterberichte formulieren, Farbbestimmungen vornehmen, die Katzen platzieren und seine Entscheidungen begründen kann.

Im Prüfungsrichterbericht sind lediglich die Käfig- bzw. Ausstellungsnummer, die Rasse, das Geschlecht, das Alter und den Titel des Tieres, aber nicht dessen Farbe aufgeführt. Der Richterbericht des Anwärters sollte das gleiche Bewertungsergebnis aufweisen wie der des Bewertungsrichters. Bei einer Abweichung, muss das Tier geholt werden und der Anwärter muss seine Angaben erklären. Er kann eine abweichende Meinung über ein Tier vertreten, jedoch muss diese jedoch im Rahmen des Standards begründen können.

Der praktische Teil des Examens muss vor der Best in Show beendet sein.
Besteht der Anwärter die praktische Prüfung nicht, so kann er diese 2 mal wiederholen, ohne die theoretische Prüfung nochmals ablegen zu müssen. Eine Wiederholung ist nur nach mindestens 3 weiteren nachgewiesenen Richterschülertätigkeiten möglich. Besteht ein Anwärter die praktische Prüfung auch zum 3. mal nicht, so muss auch die theoretische Prüfung wiederholt werden.
Zuvor sind 5 neue Richterschülerzeugnisse  von mindestens 3 verschieden Richtern erforderlich.

Eine praktische Richterprüfung ist nur möglich, wenn mindestens 1o Katzen der entsprechenden Rasse bzw. Varietät anwesend sind und zwei  berechtigte Examinatoren bereit sind, die Prüfung abzunehmen. Die Examinatoren können gemeinsam mit der Ausstellungsleitung für ausgefallenen Rassen Ausnahmen beschließen.

In Ausnahmefällen kann ein vor Ort tätiger Richter oder Prüfling ein Examen spontan auch ohne Voranmeldung auf einer Ausstellung ablegen, wenn eine in seinen Zeugnissen fehlende Rasse anwesend ist, und die Ausstellungsleitung und zwei Examinatoren damit einverstanden sind.

4. Kategorien


Bei Ablegung eines Erstexamens, gleichgültig in welcher Kategorie und Hauptrasse, sind prinzipiell die folgenden Farbgruppen zu prüfen:

 

a) Alle klassischen Farben und deren Tortievarianten

b) Alle Tabby

c) Alle Particolor incl. Harlekin und Van

d) Alle Smoke, Silver und Golden außer Tabby

e) Alle Pointfarben  (incl. sepia, mink und. mit weiß

sofern in der Hauptrasse anerkannt.

 

Eine Zusammenfassung der Rassengruppen ist möglich, wenn alle Farbprüfungen bestanden, und die Rassengruppen in einer von Ausstellungsleitung und Examinatoren akzeptierter Anzahl anwesend sind.

1. Langhaar inkl. Exotic Shorthair

2. Halblanghaar

1. Heilige Birma, Ragdoll, (Ragamuffin)

2. Maine Coon, Norwegische Waldkatze

3. Sibirische Katze inkl. Neva Masquerade

4. Türkisch Angora, (Türkisch Van inkl. Türkisch Van Kedisi)

5. Somali

6. Balinesen, Mandarin (Nebelung, Tibetan)

7. BLH, Selkirk LH, (Higland Fold, Cymric, American Curl LH)

8. (Japanese Bobtail LH, Kurilian Bobtail LH)


3. Kurzhaar


1.
Siam/OKH, Thaikatze, (Tonkanese, Peterbald)

2. BKH, Selkirk KH, (EKH, Manx, Scottisch Fold, American Shorthair, Snowshoe, Chartreux,
    American Curl KH)

3. Burma, (Tonkanese, Asian Group)

4. Abessinier, (Singapura)

5. Russisch blau, (Korat, Chartreux)

6. Devon Rex, Cornish Rex, Selkirk (German Rex, La Perm)

7. Bengal, (Ocicat, Egyptian Mau, Savannah)

8. Sphynx (Don, Peterbald)

9. (Japanese Bobtail, Kurilian Bobtail)


Für Nebenrassen - die Rassen in Klammer - ist schriftliche Theorie oder praktisch/mündlich ausreichend, wenn die Hauptrasse in Theorie und Praxis bestanden wurde. Als Hauptrasse gelten die, nicht in Klammern aufgeführten, fett gedruckten Rassen

Die Reihenfolge der Gruppen ist frei wählbar. Es ist auch möglich, für jede Rasse eine separate Prüfung abzulegen.
Bei den Rassen gleichen Typs, aber unterschiedlicher Haarlänge, beinhaltet ein Examen automatisch auch die komplementäre Haarkategorie. Der Kandidat muss nicht Allroundrichter einer Haarkategorie sein, bevor er eine Prüfung in einer anderen Haarkategorie ablegen kann.

Über bestandene theoretische und/oder praktische Examen erhält der Prüfungskandidat eine Urkunde, in der die geprüften Rassen und Farben aufgeführt sind und die von allen an der Prüfung beteiligten Richtern und dem veranstaltenden Verein unterzeichnet wird. Eine Kopie der Urkunde und die Prüfungsunterlagen verbleiben beim veranstaltenden Verein.

Maximal 30% der Examen dürfen beim gleichen Verein abgelegt werden. In den Kategorien KH & HLH wird mindesten die Unterschrift von jeweils 6 verschiedenen Richtern erforderlich.

Ein Richter darf sich dann „Allbreed-Richter“ nennen, wenn seine Zeugnisse Examen für sämtliche Farben und Rassen  aller 3 Kategorien nachweisen, die von mindestens 13 verschiedenen Richtern unterschrieben sind.

Eine entsprechende  Urkunde kann vom Mitgliedsverein oder Verband ausgestellt werden, wenn diesem sämtliche, den Regeln entsprechenden Zeugnisse vorliegen.

5. Weiterbildung


Die aufgeführten Rassen stellen nur die Mindestanforderung dar, um den Status „Allroundrichter“ für eine Haarkategorie bzw. am Ende „Allbreed“ zu erreichen.

Es wird dringend empfohlen die Ausbildung auf möglichst viele Rassen, insbesondere auch neu aufkommende Rassen, selbstständig zu erweitern und durch ein Examen abzuschließen. Allbreed-Richter und Allround-Richter einer Haarkategorie sind berechtigt Examen für neue Rassen in ihren Kategorien abzunehmen.

Die kontinuierliche Weiterbildung auf neue Rassen oder Veränderungen ist für alle Richter obligatorisch.

Umsetzung von Grundkenntnissen der Rassestandards anderer Organisationen, welche bei Einladung zu diesen Vereinen erwartet werden, wird vorausgesetzt!

6. Verhaltensregeln


Bereits während der Richterschülertätigkeit und den Examen sollte sich der Anwärter sowohl als Züchter  als auch während seiner Tätigkeit einem ehrenhaften Arbeiten verschreiben, welches für eine erfolgreiche Richterlaufbahn elementare Bedeutung hat. Die nachfolgenden Kernpunkte gelten sowohl für Richteranwärter als auch für Richter und sollten Maßstab für ihre Verhaltensbeurteilung sein:

§ Unvoreingenommenheit und Objektivität sind oberstes Gebot

§ Gerichtet wird grundsätzlich nach dem vom Veranstalter vorgegebenen, anerkanntem
   Rassestandard . Persönliche Vorlieben sind zu ignorieren.

§ Ein Richter oder Richterschüler stellt niemals eigene Katzen auf der gleichen Ausstellung aus, auf
   der er tätig ist. Darunter sind auch Katzen zu verstehen, die in seinem Haushalt leben und sachlich
   einem Familienmitglied oder Partner gehören.

§ Werden einem Richter Katzen zugeteilt, die aus seiner Zucht stammen, richtet er diese Katzen eben
   so objektiv wie alle anderen und lässt sich die Beziehung nicht anmerken. Er redet nicht darüber,
   weder mit dem Aussteller noch mit Richterkollegen.

§ Ein Richter entscheidet ausschließlich auf Basis des anzuwendenden Standards nach seiner eigenen,
   sachlich fundierten Meinung und lässt sich niemals beeinflussen, weder von Kollegen, noch von
   Ausstellern oder Ausstellungsleitung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei begründetem
   Zweifel bei Richterkollegen eine zweite Meinung einholt.

§ Ein Richter akzeptiert und achtet seine Kollegen und deren Bewertungen. Auch wenn er eine
   andere Meinung hat, versucht er nicht einen Kollegen in dessen Urteilsfindung mit Hinweisen oder
   Gestiken zu beeinflussen.

§ Richter beteiligen sich nicht an Examen von Verwandten,  Ehepartnern, Lebensgefährten oder
   anderen mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen.


7. Schlussbemerkung

Jeder Richter und jeder Anwärter muss sich bewusst sein, dass die objektive und faire Ausübung seines Ehrenamtes eine Schlüsselfunktion für den erfolgreichen Fortbestand von Katzenausstellungen und – zucht darstellt. Er muss alles tun, um den Ruf und die Integrität der Richterschaft zu wahren.

 

Berliner Pro-Kat e. V. pan class="auto-style7">• Wernerwerkdamm 26 13629 Berlin Tel. 030 / 38309033