SATZUNG
FÜR DEN
BERLINER PRO KAT
DEUTSCHE PRO KAT
VEREIN FÜR KATZENFREUNDE E.V.
(Stand 31. August 2006)
Art. 1
Der am 18.Mai 1977 gegründete ideelle Verein trägt den Namen "Berliner Pro-Kat - Deutsche Pro-Kat - Verein für Katzenfreunde e.V."; kurz "BPK -Verein für Katzenfreunde e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer 5539 Nz eingetragen. Gerichtsstand ist Berlin.
Art. 2
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 3
Der Geschäftsbereich des Vereins umfaßt das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland.
Art. 4
Ziele des Vereins sind:
Der Verein versucht diese Ziele durch
Art. 5
Der BPK e.V. schließt sich nach Möglichkeit einem bestehenden Zuchtbuch an. Die Führung eines eigenen Zuchtbuchs behält sich der Verein vor. Schließt sich der BPK e.V. einer Dachorganisation an, so hat deren Satzung Priorität.
Art. 6
Politische, religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht den Zielen des Vereins entsprechen, sind unzulässig.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
Die unter c), d) und e) Aufgeführten haben kein Stimmrecht. Über die Übernahme von Anwärtern zu ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Antrag. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 8
Die Mitgliedschaft endet durch:
Über den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand.
Art. 9
Der Ausschluß eines Mitgliedes gem Art. 8c ist letztes Mittel nach Verstößen gegen
Dem Ausschluß können vorangestellt werden:
Die Geldbuße sollte hauptsächlich dort angewandt werden, wo gegen den Schutz des Tieres verstoßen wird. Über die Art der Maßnahme gegen Vereinsmitglieder und die Höhe der Geldbuße entscheidet der Vorstand. Er kann sich dabei der Schiedskommission bedienen. Vereinsmitglieder, gegen die eine der o.g. Maßnahmen verhängt werden, sind berechtigt, die Schiedskommission anzurufen, um eine Änderung der Maßnahme herbeiführen zu können.
Der Vorstand hat der Schiedskommission über Maßnahmen, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden sollen, zu berichten, um dieser die Möglichkeit einzuräumen, eine Änderung der Maßnahme herbeizuführen. Die auf das Konto des BPK/DPK eingegangenen Geldbußen werden an eine Tierschutzorganisation weitergeleitet bzw. werden für eigene Tierschutzmaßnahmen des Vereins verwandt.
Art. 10
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder der Geschäftsführer vertreten diesen gemäß § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich mit je einem Vorstandsmitglied.
Die Jahreshauptversammlung wird jährlich, jeweils in der ersten Jahreshälfte, einberufen.
Themen sind:
Die Mitgliederversammlung, zu der unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen wird, ist unter allen Umständen beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung sollten zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zwei Vorstandsämter können vorübergehend in Personalunion besetzt werden, jedoch nicht länger als bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Es werden zwei Revisoren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Das passive Wahlrecht erlangt ein Mitglied erst mit dem vollendeten 22. Lebensjahr und mindestens dreijähriger Vereinszugehörigkeit.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer darf nicht dem Vorstand angehören. Er wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser gewählt.
Die Schiedskommission ist Schlichtungsorgan zwischen dem Vereinsvorstand und den Vereinsmitgliedern. Er hat die Aufgabe, Maßnahmen, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden, zu überprüfen und deren Veränderung ggf. herbeizuführen.
Die Schiedskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern des Vereins und tritt nur im Bedarfsfall zusammen.
Die Mitglieder der Schiedskommission können zu Vorstandssitzungen herangezogen werden, wenn Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder beschlossen werden sollen, ebenso steht der Schiedskommission bei ihren Sitzungen ein Vorstandsmitglied in beratender Funktion zur Verfügung.
Der Vorschlag der Schiedskommission zur Änderung der Maßnahmen gegen ein Mitglied ist in kurzer schriftlicher Form dem Vorgang beizufügen.
Mitglieder, die eine Änderung der Maßnahmen gegen sich herbeiführen wollen, richten ihren Antrag schriftlich an die Schiedskommission. Die Anträge sind, soweit möglich, unverzüglich zu behandeln.
Offizielles Organ für die Veröffentlichung von Mitteilungen und Beschlüssen ist die Vereinszeitschrift.
Art. 11
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
Art. 12
Zur Deckung der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele wird ein Beitrag erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Beiträge und sonstige Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele verwendet.
Art. 13
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß dem Vorstand schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder eingereicht werden.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung des Vereins nimmt der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Formalitäten wahr.
Ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zum Wohl der Tiere.
In dieser Satzung sind alle Änderungen bis einschließlich 31.08.2006 enthalten.
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